16.12.2024
Landgericht Paderborn: 1.225 Euro für das WDR 2-Weihnachtswunder
Mit großer Freude haben die Bediensteten des Landgerichts Paderborn Anfang Oktober erfahren, dass das WDR 2-Weihnachtswunder in die Paderstadt kommt und das Moderationsteam für 5 Tage in ein Glashaus in Sichtweite zum Justizzentrum Paderborn auf den Domplatz ziehen wird. Bereits zu diesem Zeitpunkt stand für die Bediensteten aus sämtlichen Dienstzweigen einschließlich des Ambulanten Sozialen Dienstes außer Frage, selbst Teil des Projekts „Gemeinsam gegen den Hunger der Welt“ zu sein und dieses zu unterstützen. Insgesamt konnten so binnen 1 Woche Spenden in Höhe von insgesamt 1.225,00 gesammelt werden, die dem Moderationsteam am WDR 2-Glashaus heute gemeinsam überreicht wurden. Dies durfte sogar im Rahmen eines kurzen Live-Interviews Sabine Heinrichs und Steffi Neu persönlich mitgeteilt und herausgestellt werden, dass man sich über die neuen, leider nur vorübergehenden Nachbarn auf dem Domplatz sehr freut. Übrigens: Als Musiktitel wurde sich Gerry & The Pacemakers mit „You’ll Never Walk Alone“ gewünscht. Anschließend haben die Bediensteten die weihnachtliche Atmosphäre rund um das Glashaus und dem Paderborner Dom bei einem Glühwein oder Kinderpunsch genossen.
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21.11.2024
Amtseinführung der neuen Direktorin des Amtsgerichts Delbrück
Am heutigen Tage fand die Amtseinführung von Claudia Strugholz statt, die am 01.08.2024 zur neuen Direktorin des Amtsgerichts Delbrück ernannt worden ist. Die 46-jährige Juristin folgt damit auf Julia Vinck, die im September 2023 zur Richterin am Amtsgericht - als weitere Aufsicht führende Richterin - bei dem Amtsgericht Bielefeld ernannt wurde.
Claudia Strugholz trat 2005 in den richterlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen ein und wurde im Januar 2011 zur Richterin am Amtsgericht in Paderborn ernannt. Von Februar bis Oktober 2019 war sie zur Erprobung an das Oberlandesgericht Hamm abgeordnet. Sie wurde mehrjährig als Koordinatorin in der Zivil- und Familienabteilung des Amtsgerichts Paderborn sowie des konzentrierten Bereitschaftsdienstes für den Landgerichtsbezirk Paderborn eingesetzt. Von Januar 2021 bis März 2024 war sie mit der Hälfte ihrer Arbeitskraft an das Landgericht Paderborn teilabgeordnet und dort als Präsidialrichterin mit Verwaltungsaufgaben betraut. Im Juni 2023 wurde sie zur Richterin am Amtsgericht als weitere Aufsicht führende Richterin bei dem Amtsgericht Paderborn ernannt. Zuletzt wirkte sie im konzentrierten Bereitschaftsdienst für den Landgerichtsbezirk Paderborn mit, bearbeitete bei dem Amtsgericht Paderborn Zivilsachen und war in beiden Aufgabenbereichen als Koordinatorin eingesetzt.
Frau Strugholz ist verheiratet und Mutter von zwei Kindern.
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04.10.2024
Presseerklärung zum Verfahren 2 O 137/24
Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn hat mit dem am heutigen Tage verkündeten Vorbehaltsurteil im Urkundenprozess (Aktenzeichen 2 O 137/24) im Rahmen eines bei ihr anhängigen Rechtsstreits die Beklagte unter anderem zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 153.781,25 € verurteilt.
Der Rechtvorgänger des Klägers schloss mit dem damaligen Landesherrn des Hochstifts Paderborn mit Blick auf die Gründung des noch heute bestehenden und vom Kläger betriebenen Bades und Heil- und Mineralwasserabfüllbetriebs in Bad Driburg einen Vertrag, in welchem der Familie des Klägers das besondere Privileg zugesprochen wurde, alle Quellen, die im Umkreis von „einer Stunde von Bad Driburg liegen und die in der Folge noch gefunden und entdeckt werden“, zur exklusiven Nutzung zu überlassen. Später erfolgte teilweise und anlassbezogen die Sicherung der altrechtlichen Privilegien in der Weise, dass an nicht im Eigentum der Rechtsnachfolger stehenden Grundstücken, die im Geltungsbereich jenes eingeräumten Privilegs liegen, Grunddienstbarkeiten zugunsten des jeweiligen Eigentümers bestellt wurden, die das Verbot von Bohrungen und sonstigen Handlungen zur Erschließung von Mineralquellen beinhalteten. Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 09.01.1953 verkaufte die Familie des Klägers an die Beklagte verschiedene Flurstücke in der Gemarkung Driburg. In diesem verpflichtete sich die Beklagte auf den gekauften Grundstücken keinerlei Bohrungen oder sonstige Handlungen zur Erschließung von Mineralquellen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Hinsichtlich der Grundstücke im Grundbuch von Bad Driburg, Blatt 1981, Abteilung I, zu den laufenden Nummern 18, 19, 20, 23, 24, 25, 26, 27 und 29 wurden derartige Grunddienstbarkeiten eingetragen, nicht jedoch zu dem Grundstück mit der laufenden Nummer 28, auf welchem sich die Wiesenquelle befindet, mittlerweile Teil des Grundstücks mit der laufenden Nummer 31 ist und im Eigentum der Beklagten steht. Das Grundstück mit der laufenden Nummer 29 wurde nicht an die Beklagte übertragen.
Zur Verwirklichung eines von der Beklagten geplanten städtebaulichen Konzepts, welches die Einbindung der Wiesenquelle auf dem im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstücks im Rahmen eines öffentlichen Aktiv- und Gesundheitsparks vorsah, vereinbarten die Parteien am 30.03.2021 unter einer Laufzeit bis 2036, dass der Kläger als Gegenleistung für dessen befristeten und bedingten Verzicht auf seine Rechte aus der Grunddienstbarkeit für das Grundstück mit der laufenden Nummer 31 ein jährlich indexiertes Entgelt in Höhe von 50.000,00 € erhalten sollte.
Vor dem Hintergrund, dass das im Eigentum der Beklagten stehende Grundstück mit der laufenden Nummer 31 tatsächlich jedoch nicht mit einer Grunddienstbarkeit belastet ist, stand zwischen den Parteien insbesondere im Streit, ob der Vertrag vom 30.03.2021 wirksam ist oder die Beklagte ihre zum Abschluss des Vertrages abgegebene Willenserklärung fristgerecht am 20.05.2021 wegen eines Irrtums widerrufen hat.
Auf Grundlage der oben genannten vertraglichen Regelung hat der Kläger die Zahlung in Höhe von 153.781,25 € (für die Jahre 2021 – 2023) verlangt sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte auch für die Zukunft bis zum Ende der Vertragslaufzeit im Jahr 2036 verpflichtet ist, die jährlichen Beträge an ihn zu zahlen.
Die Kammer hat die Beklagte – mit Ausnahme eines geringen Anteils von geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten – antragsgemäß verurteilt. Der Beklagten wurde die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten. Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt, dass die zwischen den Parteien geschlossene zeitlich befristete und bedingte Verzichtserklärung vom 30.03.2021 nicht durch die erklärte Anfechtung (§ 143 Abs. 1 BGB) der zum Vertragsschluss führenden Willenserklärung der Beklagten untergegangen sei. Die Beklagte habe einen Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft gem. § 119 Abs. 2 BGB nicht zur Überzeugung der Kammer dargelegt, wobei eine solche verkehrswesentliche Eigenschaft in der Belastung eines Grundstücks mit einer Unterlassungsdienstbarkeit grundsätzlich gesehen werden könne. Ein Irrtum setze insoweit eine Fehlvorstellung über Tatsachen voraus, die jedoch nicht vorgelegen habe. Diese Annahme hat die Kammer im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Vertrag vom 30.03.2021 durch die Beklagte, vertreten durch ihren Bürgermeister bzw. dieser wiederum vertreten durch den Beigeordneten, geschlossen worden sei, obwohl zu diesem Zeitpunkt offen gewesen sei, auf welchem Flurstück sich die Wiesenquelle geologisch befunden habe. Ihr sei insoweit bewusst gewesen, dass nur das angrenzende Grundstück – welches nur wenige Meter von dem Wiesenquellen-Grundstück entfernt sei – mit der Unterlassungsdienstbarkeit belastet gewesen und die Verzichtsvereinbarung lediglich vorsorglich abgeschlossen worden sei. Wer jedoch – so die Kammer weiter – trotz bestehender Zweifel eine Willenserklärung abgibt, übernehme das Risiko einer Fehleinschätzung.
Der Irrtum der Beklagten habe vielmehr darin gelegen, dass sie davon ausgegangen sei, dass der Verzicht des Klägers nur bei Zahlung der jährlichen Vergütung/Entschädigung greife und bei Nichtzahlung eine kommerzielle Verwertung der Wiesenquelle nicht möglich sei. Aufgrund dieses Verständnisses habe die Beklagte aus ihrer Sicht die Vereinbarung – auch ohne ein wirtschaftliches Risiko einzugehen – treffen können, obwohl ihr im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bekannt gewesen sei, ob die Wiesenquelle von der klägerischen Grunddienstbarkeit umfasst gewesen sei oder nicht. Dieser Irrtum stelle jedoch nach Auffassung der Kammer einen unbeachtlichen Rechtsirrtum dar.
Darüber hinaus habe die Beklagte nicht zur Überzeugung der Kammer darlegen können, dass sie – nach Kenntniserlangung – ihre Anfechtungserklärung ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) im Sinne des § 121 Abs. 1 S. 1 BGB erklärt habe. So sei bereits nicht substantiiert darlegt worden, wann genau die Beklagte Kenntnis von den Voraussetzungen des Anfechtungsrechts erlangt habe.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
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06.03.2024
Presseerklärung zum Verfahren 1 S 72/22
Die 1. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn hat mit dem am heutigen Tage verkündeten Urteil (Aktenzeichen 1 S 72/22) im Rahmen eines bei ihr anhängigen Mietrechtsstreits über Feuchtigkeitserscheinungen in einer Altbauwohnung auf die Berufung der Klägerin die Entscheidung des Amtsgerichts Paderborn vom 30.09.2022 (Aktenzeichen 51 C 90/21) teilweise abgeändert.
Das Landgericht hat dabei ausgeführt, dass erheblich durchfeuchtete Wände mit sichtbaren Salzausblühungen und feuchtigkeitsbedingt zerbröselndem Putz auch in einer Altbauwohnung aus den 1920er Jahren einen Mietmangel darstellen. Dabei wurde berücksichtigt, dass die Wände teils erst ab einer Höhe von ca. einem Meter über dem Fußboden „normal“ trockene Messwerte aufzeigen und die Feuchtigkeit ausschließlich bauliche Ursachen hat. Der klagenden Mieterin sprach das Landgericht deshalb einen Anspruch gegen ihren Vermieter auf Beseitigung der Feuchtigkeit in den Wohnungswänden zu. Die Kammer nahm aufgrund der feuchten Wände und den damit einhergehenden Nachteilen u.a. für Wohnklima und Optik – anders als das erstinstanzliche Gericht – zudem eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs an und bejahte ein Mietminderungsrecht der Klägerin.
Keinen Mangel sah die Berufungskammer hingegen im konkreten Fall in den ebenfalls durchfeuchteten Kellerwänden des Mietobjekts, weshalb die Berufung der Klägerin insofern zurückgewiesen wurde.
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20.09.2023
Anna Müller-Rolf neue Vorsitzende Richterin am Landgericht Paderborn
Anna Müller-Rolf ist am 20.09.2023 zur Vorsitzenden Richterin am Landgericht ernannt worden. Frau Müller-Rolf ist in Steinheim geboren und in Paderborn aufgewachsen. Nach dem Abitur studierte sie an der Universität in Gießen Rechtswissenschaften. Ihren Referendardienst leistete sie bei dem Landgericht Paderborn ab und ist seit Januar 2008 als Richterin in Paderborn tätig. Im richterlichen Dienst war sie bei dem Landgericht Paderborn und bei dem Amtsgericht Warburg eingesetzt. Nach ihrer Ernennung zur Richterin am Landgericht hat Frau Müller-Rolf in allen Bereichen der landgerichtlichen Rechtsprechung Erfahrung sammeln können. In der Zeit vom 01.01.2018 bis zum 30.09.2018 war Frau Müller-Rolf zum Zwecke der Erprobung an das Oberlandesgericht Hamm abgeordnet. Mit der Ernennung zur Vorsitzenden Richterin am Landgericht übernimmt Frau Müller-Rolf den Vorsitz einer Kammer für Handelssachen und einer Zivilkammer.
Frau Müller-Rolf ist verheiratet.
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31.08.2022
Presseerklärung zu Verfahren unter Beteiligung der Firma E.ON Energie Deutschland GmbH
Die 1. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn hat heute die Urteile in den bei ihr noch anhängigen Berufungsverfahren verkündet, in denen die Firma E.ON Energie Deutschland GmbH bzw. deren Rechtsvorgängerin Entgeltansprüche aus der Versorgung von Endverbrauchern mit Gas verfolgt hat. Die auf Zahlung von Beträgen in einer Größenordnung von jeweils ca. 600 bis zu ca. 4.000 € gerichteten Klagen gegen die Kunden hatten jeweils in überwiegendem Umfang Erfolg; im Übrigen wurden sie abgewiesen.
Die Entscheidungen folgten auf die mündlichen Verhandlungen vom heutigen Tage sowie auf einzelne, mit Zustimmung der Parteien schriftlich entschiedene Verfahren.
Die Kammer wies einige Klagen insoweit ab, als sie sich auf die Versorgungszeiträume 2004, 2005 und in Einzelfällen auch 2006 bezogen, da die diesbezüglichen Ansprüche verjährt seien. Die Klägerin habe es insoweit u. a. versäumt, die Verfahren nach ihrer zwischenzeitlichen Aussetzung im Hinblick auf ein bei dem Europäischen Gerichtshof anhängiges sog. Vorabentscheidungsverfahren rechtzeitig wieder aufzunehmen. Dessen ungeachtet urteilte die Kammer, dass sich die durch das Versorgungsunternehmen jährlich vorgenommenen Gaspreiserhöhungen in dem durch den Bundesgerichtshof vorgegebenen Rahmen gehalten hätten und schloss sich hiermit u. a. der ständigen Rechtsprechung des Landgerichts Bielefeld (vgl. Az. 20 S 94/11; 20 S 77/11) an. Für die Versorgungszeiträume 2007 und 2008, bezüglich derer eine Verjährung hingegen nicht eingetreten sei, sprach die Kammer (Differenz-)Entgelte in der jeweils durch das Versorgungsunternehmen berechneten Höhe zu.
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01.08.2022
Kunstausstellung „Daumier und seine Juristen“
Im Gebäude des Landgerichts ist vom 01.08.2022 bis zum 31.08.2022 eine Kunstausstellung mit Werken des französischen Künstlers Honoré Daumier zu sehen. Honoré Daumier wurde im Jahr 1808 in Marseille geboren und wuchs in einfachen Verhältnissen auf. Er wurde vor allem durch seine sozial-historisch bedeutenden Lithographien im Bereich der Zeitungskarikatur bekannt. Honoré Daumier beschäftigte sich mit dem rasanten Wechsel der politischen Ereignisse im Frankreich des 19. Jahrhunderts. In der charakteristischen Zeichnung lächerlicher und tragischer Persönlichkeitsprofile erreichen seine Karikaturen überzeitliche Allgemeingültigkeit.
Die Werke werden in verschiedenen Bereichen der Justiz in Nordrhein-Westfalen gezeigt, die einen passenden Rahmen für die dargestellten Szenen bieten. Nach ersten Stationen im Gebäude des Ministeriums der Justiz und in Gerichten im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln sind die „Blätter über Juristen“ auf ihrer Reise durch die Justizeinrichtungen des Landes nun im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm angekommen und werden zunächst im Landgericht Paderborn ausgestellt.
Der Umfang des grafischen Werks Honoré Daumiers umfasst insgesamt mehr als 4.000 Lithografien und über 1.000 Holzschnitte. In der Ausstellung sind einige der insgesamt 123 „Blätter über Juristen“ zu sehen, die der Künstler in einer Wirkungszeit von über 40 Jahren schuf. Für seine überspitzte satirische Zeichnung des Königs Louis Philippe wurde Honoré Daumier im Jahr 1832 zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Die Bilder stammen aus den privaten Sammlungen der Mitglieder der Honoré-Daumier-Gesellschaft, die sie freundlicherweise der Justiz zur Verfügung gestellt haben und denen ein herzlicher Dank gebührt. Zu sehen sind die Werke im großen Treppenhaus im 1. und 2. Obergeschoss des Landgerichts sowie vor den Sitzungssälen im 1. Obergeschoss.